Pflegeversicherung und Pflegestufen
Pflegeversicherung und Pflegestufen
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung unterstützt Sie bei der Pflege von Angehörigen, Freunden und Bekannten in der häuslichen Umgebung. Gerade „die Pflege zu Hause“ will die Pflegeversicherung fördern. Durch das Pflegestärkungsgesetz werden die Leistungen ab 2017 den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten individueller angepasst, indem die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Dabei kann man zwischen selbst geleisteter Pflege durch Angehörige oder einem professionellen Pflegedienst wählen. Beides ist auch kombinierbar. Da sich manchmal die besten Planungen nicht auf Knopfdruck durch unvorhersehbare Ereignisse bestimmen lassen, können Sie die Versorgungsformen der persönlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen anpassen. Die Pflegeversicherung bietet Ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten viel Flexibilität. In der Übersicht finden Sie die Höchstbeträge der einzelnen Pflegeleistungen. Außerdem können die Sachleistungen für die ambulante Pflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % in eine Kostenerstattung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungangebote umgewandelt werden. Damit haben Pflegebedürftige mehr Spielraum. Daneben können Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und für Hilfsmittel in Anspruch genommen werden. Leistungen wie Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Tages- und Nachtpflege wurden ausgebaut und können besser kombiniert werden. Wer zum Beispiel weniger Kurzzeitpflege braucht, kann dafür mehr Verhinderungspflege nehmen. Schon ab Pflegegrad 1 können die Pflegebedürftigen zur Entlastung in der häuslichen Situation oder für ein vollstationäre Pflege einen Beitrag erhalten.
Pflegegeld/Pflegesachleistung
Pflegegeld:
Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von nicht professionellen Pflegepersonen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.
Pflegesachleistung:
Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Pflegesachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung:
Die Pflege können sich Angehörige oder ambulante Dienste auch teilen. Das bedeutet: Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt. Auch eine Kombination von teilstationärer Pflege und Sach-, Geld oder Kombinationsleistungen ist möglich. Fragen Sie hierzu Ihren Pflegedienst.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen/niedrigschwellige Angebote
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können noch sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen unterstützen, zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags. Für Pflegebedürftige aller fünf Pflegegrade stehen dafür monatlich 125 € zur Verfügung.
Pflegevoraussetzungen
Pflegebedürftige erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung. Doch was genau heißt „ pflegebedürftig“? Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten betroffen sind. Sie müssen mindestens 6 Monate lang auf Hilfen angewiesen sein. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an 5 Pflegegraden, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt werden.
Pflegegrade
Die Pflegebedürftigkeit wird ab 2017 in 5 Pflegegrade eingestuft. Dabei werden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten in 5 verschiedenen Bereichen betrachtet:
Mobilität (Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen, Halten einer stabilen Sitzposition)
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ( Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche/zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Erinnern an Ereignisse, Beteiligen an einem Gespräch etc.)
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Beschädigen von Gegenständen, verbale und physische Aggression, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen etc.)
Selbstversorgung
(Waschen des vorderen Oberkörpers, Duschen, Baden, An- und Auskleiden des Unterkörpers, Toilettengänge, Versorgung bei Inkontinenz, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung)
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (in Bezug auf Medikation, Injektionen, Verbandwechsel, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Einhalten einer Diät etc.)
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ( Gestaltung des Tagesablaufes, Ruhe und Schlafen, Kontaktpflege, Interaktionen).
Für jedes Modul gibt es separate Punkte. Diese werden in der Gesamtbewertung unterschiedlich gewichtet. Aus dem Ergebnis lässt sich dann der Pflegegrad ableiten.